(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder
wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse
getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des
Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für
verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur
mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet
werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden
Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur
Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Art. 18
erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Art. 18 gegen eine
Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen
Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
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