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Indemnität
(recht.oeffentlich.staat)
    

Abgeordnete eines Parlaments (z.B. Bundes- oder Landtag) dürfen nicht wegen einer Äußerung die sie im Parlament getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Eine Ausnahme gilt für verleumderische Beleidigungen.

Dieser Schutz wird als Indemnität bezeichnet. Für den Bundestag ist dieser Schutz in Art. 46 Abs. 1 GG festgelegt. Damit soll die Funktionsfähigkeit des Parlament durch den Schutz freier Aussprache garantiert werden.

Siehe auch unter Immunität.

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Auf diesen Artikel verweisen: Immunität, Staatsrecht