Abgeordnete eines Parlaments (z.B. Bundes- oder Landtag)
dürfen nicht wegen einer Äußerung die sie im Parlament getan haben,
gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Eine Ausnahme gilt für
verleumderische Beleidigungen.
Dieser Schutz wird als Indemnität bezeichnet. Für den Bundestag ist
dieser Schutz in Art. 46 Abs. 1 GG festgelegt.
Damit soll die Funktionsfähigkeit des Parlament durch den Schutz freier
Aussprache garantiert werden.
Siehe auch unter Immunität.
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