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"Aus dieser Regelung folgt, dass die Bestellung eines sog. Nachbarerbbaurechts, also die Einräumung des Rechts, auf dem betreffenden Einzelgrundstück den darauf befindlichen unselbständigen Teil eines sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Gebäudes zu haben, unzulässig ist." (OLG Köln · Beschluss vom 6.5.2013 Az. 2 Wx 128/13)
Die Alternative ist das:
Als Gesamterbbaurecht bestehend aus einem Eigentümererbbaurecht und einem Erbbaurecht am Nachbargrundstück.
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