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Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieherin
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen, Tätigwerden
             2. Weisungen durch Gläubiger

Gerichtsvollzieher ist die Bezeichnung für das Organ der Rechtspflege, das für die Vollstreckung zivilgerichtlicher Urteile zuständig ist. So gehört zu den "typischen" Aufgaben des Gerichtsvollziehers die Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in bewegliche Sachen und wegen Herausgabe von Sachen (Vgl. unter Vollstreckungsorgane).

Der Gerichtsvollzieher ist aber auch für die Zustellung im Parteibetrieb zuständig sind.

1. Voraussetzungen, Tätigwerden

  1. Antrag
  2. Zuständigkeit Gerichtsvollzieher, für die Vollstreckung wegen Forderungen in bewegliche Sachen. Ausnahme: Zubehör von Grundstücken soweit es dem Haftungsverband von Hypotheken unterliegt (§ 865 Abs. 2 S. 1 ZPO) und anderes unbewegliches Vermögen dass dem Haftungsverband unterliegt und beschlagnahmt ist (§ 865 Abs. 2 S. 2 ZPO).
  3. allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
  4. besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

Wenn der Gerichtsvollzieher vollstreckt, muss der darauf achten, dass er

  1. zur rechten Zeiten
  2. am rechten Ort
  3. im richtigen Umfang
  4. in der richtigen Art und Weise

vollstreckt. Verletzt er einen dieser Grundsätze, stehen Gläubiger, Schuldner oder betroffenen Dritten die Vollstreckungserinnerung als Rechtsbehelf zur Verfügung.

2. Weisungen durch Gläubiger

Der Vollstreckungsgläubiger kann dem Gerichtsvollzieher im Rahmen des Gesetzes Weisungen erteilen, bestimmte Gegenstände zu pfänden bzw. nicht zu pfänden (Thomas/Putzo § 754 Rn. 15).

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Auf diesen Artikel verweisen: Pfandsiegel <-- Kuckuck --> * Zustellung, Zivilprozess * Vollstreckungstitel * Mahnverfahren * Sequestration/Sequester * Erinnerung * bailiff * Urteilstenor, Zivilprozess * § 132 BGB Ersatz des Zugehens durch Zustellung