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§ 19 GBO [Bewilligung der Eintragung]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.


Eintragung im Sinne des § 19 GBO ist auch, die Eintragung einer Löschung!

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Auf diesen Artikel verweisen: § 880 BGB Rangänderung * § 46 GBO [Durchführung der Löschung eines Rechts] * § 22 GBO [Wegfall Bewilligung bei Berichtigung] * formeles Konsensprinzip, Grundbuch * Auflassung * § 27 GBO [Zustimmung Eigentümer zur Grund­schuldlöschung]