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freie Beweiswürdigung, ZPO
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

In der ZPO ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung in § 286 ZPO normiert. Eingeschränkt wird er über die Regeln zur Beweiskraft von öffentlichen Urkunden.

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