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Mit freier Beweiswürdigung wird der Grundsatz bezeichnet, dass das Gericht die unter bestimmten Voraussetzungen erhobenen Beweise ohne formale Regeln (wie z.B. drei Zeugenaussagen wiegen schwerer als 2 Zeugenaussagen) bewerten muss. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt im gesamten Prozessrecht.
Siehe unter freie Beweiswürdigung in der ZPO.
Im Strafrechtprozessrecht kommt es gemäß § 261 StPO nur auf die Überzeugung des Gerichts an. D.h. das Gericht kann aus den Beweisen mögliche Schlüsse ziehen, die aber nicht zwingend sind und es wird nicht von anderen möglichen Schlüssen eingeschränkt. D.h. es ist nicht notwendig, dass sich aus den Beweisen zwingend nur eine Möglichkeit ergiebt (Roxin, Strafverfahrensrecht, § 15 Rn. 13ff). Dieser Grundsatz wird aber insoweit eingeschränkt, als verlangt wird, dass der Urteilsfindungsprozess von anderen Richtern nachvollzogen werden kann (Roxin, Strafverfahrensrecht, § 15 Rn. 13; ähnlich BGH NStZ 8, 33; BGH StrV 82, 256; BGH NStZ 86, 373), und dass eine mindestens hohe objektive Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsannahmen des Gerichts mit der subjektiven Überzeugung einhergeht (Roxin, aaO).
Weiterhin wird der Grundsatz der freien Beweiswürdingung eingeschränkt durch naturwissenchaftliche Erkenntnisse, übergeordnete Verfahrensgesichtspunkte und gesetzliche Vorgaben.
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