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Mit Ehesachen werden gemäß § 121 FamFG folgende Verfahren bezeichnet:
- Eheaufhebungsverfahren
- Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens einer Ehe
- Ehescheidung inkl. Folgesachen (z.B. Sorgerechtsfragen)
Für Ehesachen ist das Familiengericht zuständig und für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 121ff ZPO.
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