Die Feststellungsklage ist in § 43 VwGO geregelt. Sie ist einschlägig wenn es um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses geht. Die Feststellungsklage ist subsidiär zu den Gestaltungs- und Leistungsklagen.
Auf diesen Artikel verweisen: Verwaltungsrechtsverhältnis * Feststellungsklage/Feststellungsurteil (allgemein) * Feststellungsinteresse, VwGO * Verwaltungsprozess/Verwaltungsprozessrecht