logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Fehde/Fehderecht
(recht.geschichte.ger)
    

Mit Fehde wird die im altgermanischen Recht übliche Ahndung von Verbrechen durch die Sippe des Opfers gegenüber der Sippe des Täters bezeichnet. Im Mittelalter war das Fehderecht nur für die Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die ordentlichen Gericht anerkannt. Schliesslich wurde das Fehderecht mit der Verkündung des ewigen Landfriedens im Jahr 1495 vollständig untersagt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Ewiger Landfriede * Gottesfriede