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Ewiger Landfriede
(recht.geschichte.15)
    

Der Reichstag zu Worms hat am 7. Augsut 1495 per Reichsgesetz den ewigen Landfrieden beschlossen. Damit sollte das mittelalterliche Fehderecht abgeschafft werden. Für alle Ansprüche sollte dann der Rechtsweg gelten. Als oberste Rechtsinstanz wurde das Reichskammergericht geschaffen.

"1. Ende des Fehderechts in Deutschland. Von dem Tage der Verkündung ab darf niemand, von was Würden, Stand und Wesen er sei, den Anderen befehden, bekriegen, berauben noch auch einige Schloß, Städt, Märkt absteigen oder ohne des Anderen Willen mit gewaltiger Tat freventlich einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in anderem Wege beschädigen; auch niemand solchen Tätern Rat Hilfe oder in anderer Weise Beistand tun, auch sie wissentlich nicht beherbergen, äzen und tränken, sondern wer zu dem anderen zu sprechen vermeint, der soll solches suchen und tun an den Enden und Gerichten, da die Sachen hiervor und jetzt in der Ordnung des Kammegerichts zu Austrag vertädinget seien.

2. Und darauf haben wir alle offene Fehde und Verwahrung durch das ganze Reich aufgehoben und abgetan.

3. Wer den Bestimmungen zuwiderhandelt, der soll "mit der Tat von Recht, zusammt anderen Pönen, in unsere und des heiligen Reichs Acht gefallen sein, die Wir auch hiermit in unsere und des heiligen Reichs Acht erkennen und erklären".

(...)

12. Und soll dieser Frieden und Gebot dem gemeinen unseren des Reiches Recht und anderen Ordnungen und Geboten, vormals ausgegangen, nit abbrechen, sonder des mehreren und auf Stand jedermann nach dieser Verkündung ihn zu halten schuldig sein.

Aus: Rönnefarth, Konferenzen und Verträge, Teil II, 3. Band, S. 6f.

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Auf diesen Artikel verweisen: Landfriede * Landfriedensbruch * Verfassungsgeschichte * Fehde/Fehderecht