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§ 58 FamFG Statthaftigkeit der Beschwerde
(gesetz.famfg.buch-1.abschnitt-5.unterabschnitt-1)
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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.


Die isoloierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung erfolgt nach Abs. 1. Umnstritten ist, ob eine Abhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts möglich ist. Dafür OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.5.2015 – 14 WF 83/15, dagegen OLG Frankfurt (2 WF 47/23).

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Auf diesen Artikel verweisen: Familienstreitsachen * § 382 FamFG Entscheidung über Eintragungsanträge * Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)