Das FamFG hat die Regelungen über die Verfahren in Familiensachen aus der ZPO mit den Regelungen des FGG zusammengefasst.
Das FamFG ist - wie das BGB - systematisch aufgebaut:
D.h. die Normen der jeweiligen allgemeinen Teile gelten immer für die untergeordneten Verfahrn soweit diese keine Spezialregelungen enthalten.
Beipsiel: Für Entscheidungen in Adoptionssachen gelten zum einen die Regelen des Buch 2 Abschnitt 5 zuzüglich der Regeln in Buch 2 Abschnitt 1 und der Regeln in Buch 1. D.h. auch über Adoptionsanträge wird mit Beschluss entschieden (Buch 1 Abschnitt 3).
Beispiel speziellere Regel: § 197 Abs. 3 in Buch 2 Abschnitt 5 regelt, dass es gegen stattgebende Beschlüsse keine Beschwerde gibt und ist damit spezieller als § 58 in Buch 1 Abschnitt 5.
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