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Fahrverbot
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.strassenverkehr und recht.ref.straf1)
    

Inhalt
             1. Strafrecht
             2. Ordnungswidrigkeitenrecht

1. Strafrecht

Ein Fahrverbot kann gemäß § 44 StGB vom Strafgericht als Nebenstrafe ausgesprochen werden, wenn eine Straftat (z.B. Diebstahl, Raubüberfall) im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde. Ein Fahrverbot kommt auch für die Fälle in Betracht, in denen trotz einer Straftat die in der Regel gemäß § 69 StGB zur Entziehung führt (siehe oben), keine Entziehung vom Strafgericht angeordnet wird.

Das Fahrverbot ist zeitlich begrenzt. Während des Fahrverbots wird der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen.

2. Ordnungswidrigkeitenrecht

Ein Fahrverbot wird in der Regel auch verhängt, wenn jemand entgegen § 24a StVG ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat (§ 25 StVG).

Die Fahrerlaubnis wird dem Betroffenen nicht entzogen. Bis zur Verhängung des Fahrverbots, behält der Betroffene auch seinen Führerschein. Dieser darf nicht gemäß § 94 Abs.3 StPO beschlagnahmt werden, da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 S. 2 StGB nicht gegeben sind. Ggf. ist der Führerschein wieder herauszugeben. Der Betroffene darf bis zur Verhängung des Fahrverbots auch weiterhin Fahren.

Beispiel: A hat auf einer Party mehrere Bier getrunken. Auf dem Nachhausweg nutzt er sein Auto. Er fährt ohne Ausfallerscheinungen, gerät aber in eine Routinekontrolle. Es stellt sich heraus, dass er einen BAK-Wert von 0,52 Promille hatte. Die Polizisten verbieten ihm die Weiterfahrt und nehmen ihm den Führerschein ab. Da A hier nur eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, droht ihm nur ein Fahrverbot. Entsprechend durfte der Führerschein nicht beschlagnahmt werden und ist herauszugeben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Trunkenheit am Steuer/Fahren im Rausch * Führerscheinentzug * Entzug der Fahrerlaubnis