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Umfang der Vertretungsmacht beim eingetragenen Verein
(recht.zivil.materiell.at und recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 grundsätzlich unbeschränkt gerichtlich und außergerichtlich. 1. Ausnahme: nicht für Geschäfte die für Dritte erkennbar außerhalb des Vereinszwecks liegen (z.T. bestritten). 2. Ausnahme: Nicht im Bereich von § 32 BGB, d.h. bei Angelegenheiten des Grundverhältnis muß die Mitgliederversammlung entscheiden. /p>

Gemäß § 26 Abs.2 S. 2 ist eine ausdrückliche Beschränkung durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte möglich. Bei eingetragenen Vereinen ist aber für die Wirksamkeit gegen Dritte die Eintragung der Beschränkung in das Vereinsregister notwendig (negative Publizität des Vereinsregisters).

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Auf diesen Artikel verweisen: eingetragener Verein (e.V.)/rechtsfähiger Verein