Gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 grundsätzlich unbeschränkt
gerichtlich und außergerichtlich. 1. Ausnahme: nicht für Geschäfte die
für Dritte erkennbar außerhalb des Vereinszwecks liegen
(z.T. bestritten). 2. Ausnahme: Nicht im Bereich von § 32 BGB, d.h.
bei Angelegenheiten des Grundverhältnis muß die Mitgliederversammlung
entscheiden. /p>
Gemäß § 26 Abs.2 S. 2 ist eine ausdrückliche Beschränkung durch
die Satzung mit Wirkung gegen Dritte möglich.
Bei eingetragenen Vereinen ist aber für die Wirksamkeit gegen
Dritte die Eintragung der Beschränkung in das Vereinsregister
notwendig
(negative Publizität
des Vereinsregisters).
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