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e.V.: Haftung im vertraglichen Bereich
(recht.zivil.materiell.at.verein)
    

Die Anwendung des § 31 BGB im vertraglichen Bereich ist umstritten. Nach h.m: aber zutreffend. Für Details zu Anwendung siehe unter deliktischer Haftung.

Lehnt man eine Anwendung des § 31 BGB ab, gelten die allgemeinen Zurechnungsnormen § 276 und § 278 BGB. Aus § 278 S. 2 ergäbe sich dann die Möglichkeit sich der Haftung für Erfüllungsgehilfen vollständig zu entbinden.

Beispiel: Der Sportverein Glück e.V. vermietet seinen Sportplatz an den Sportgerätehersteller SportMöll zur Ausrichtung eines Firmenfestes. Da der Platzwart des Vereins den Inhaber von SportMöll nicht ausstehen kann, unterläßt er es am Vorabend die Sprenkleranlage auszuschalten. Daher ist der Platz am vorgesehenen Termin nicht nutzbar. SportMöll muß das Firmenfest verschieben, wodurch zusätzliche Kosten entstehen. Im Vertrag war jegliche Haftung für Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: eingetragener Verein (e.V.)/rechtsfähiger Verein