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Mit Erlassvertrag wird ein Verfügungsgeschäft bezeichnet, mit dem der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlässt. Der Erlassvertrag ist in § 397 BGB geregelt.
Ist das Verpflichtungsgeschäft nicht ausdrücklich vereinbart, wird in der Regel eine Schenkung gewollt und konkludent abgeschlossen worden sein.
Der Erlassvertrag bedarf grundsätzlich keiner Form, auch wenn der Erlass schenkweise erfolgt, da mit dem Erlass die Schenkung sogleich vollzogen und damit der Formmangel gemäß § 518 BGB geheilt wird. Das gilt auch für den bedingten Erlassvertrag der damit keine Verfügung von Todes wegen ist (OLG Stuttgart v. 21.3.1986 Az. 2 U 181/85; OlG Hamburg NJW 1961, 76).
Beispiel: A schuldet B 10.000,- Euro, die er Monat für Monat zurück mit 100,- zurück zahlt. Für den Fall des Todes des B schließen beide mit einfacher Schriftfrom einen Erlassvertrag über die Schuld. Dieser Vertrag ist wirksam und führt - trotz unbekannter Höher - sofort zu einem Erlaß der Schuld.
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