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Inhalt 1. Versuch
2. Rücktritt
3. erfolgsqualifizierte Delikte
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Mit erfolgsqualifiziertem Delikt wird ein Delikt, wie z.B. § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge), bezeichnet, das ein bestimmtes Grunddelikt z.B. Körperverletzung (§ 223 StGB) um die Voraussetzung eines bestimmten Erfolges erweitert, z.B. die Todesfolge , und daran dann eine höhere Strafandrohung knüpft.
Soweit im Tatbestand nicht zumindest eine leichtfertige Verursachung gefordert wird (z.B. §§ 239a Abs. 3, 251 StGB), ist es ausreichend, wenn der Erfolg zumindest fahrlässig verursacht wurde (§ 18 StGB).
1. Versuch
Erfolgsqualifizierte Delikte gelten gemäß § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatzdelikte. D.h. ein Versuch ist grundsätzlich möglich. Z.B. dann wenn der Täter bei vollständiger Verwirklichung des Grunddelikts Vorsatz bezüglich der der nicht eingetretenen qualifizierten Folge hatte oder er durch den Versuch des Grunddelikts bereits die qualifizierte Folge fahrlässig/leichtfertig herbeigeführt hat (z.B. möglich bei § 177 Abs. 3 StGB Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung).
2. Rücktritt
Ein Rücktritt vom versuchten erfolgsqualifizierten Delikt ist zum einem möglich, wenn vor Herbeiführung des Erfolgs, das Grunddelikt aufgegeben wird. Zum anderen aber auch dann noch, wenn das Grunddelikt aufgegeben wird, nachdem die qualifizierende schwere Folge leichtfertig verursacht wurde (BGHSt 42, 158):
Sachverhalt Die Angeklagten hatten sich bei einem Einbruch u.a. mit einer geladenen 9-mm-Pistole bewaffnet, die "nach der gemeinsamen Vorstellung aller sechs Angeklagten dazu dienen (sollte), möglichen Widerstand bei den beabsichtigten Wegnahmehandlungen zu brechen", wobei sie "zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die geladene Waffe auch auf Menschen gerichtet wurde". Bei "Auftreten von Widerstand" sollte "in den Boden oder in die Luft geschossen werden". Im Verlauf des von der Jugendkammer detailliert geschilderten Geschehens löste sich aus der von C. geführten Pistole ein Schuss, der B. tötete. Die Jugendkammer konnte nicht ausschließen, dass C. "nicht bewusst und willentlich ... geschossen hatte". Nachdem die anderen Angeklagten bemerkt hatten, dass C., der "sehr erschrocken war", auf "auf B. geschossen und diesen getroffen hatte", brachen sie die weitere Tatausführung ab und verließen den Tatort ohne Beute; die anderen Angeklagten machten dem Angeklagten C. wegen des Schusses heftige Vorwürfe"
Der BGH führt dazu aus:
"Der Wortlaut des § 24 StGB ist eindeutig. Danach kann ein Täter von dem versuchten Grunddelikt strafbefreiend zurücktreten. Tut er dies, so entfällt mit der Strafbarkeit wegen des versuchten Grunddelikts auch der Erforderliche Anknüpfungspunkt für die Qualifikation; diese setzt zumindest einen strafbaren Versuch des Grunddelikts voraus (...) Der Grundtatbestand des Raubes kann nicht wegen des Eintritts der schweren Folge durch Auslegung des Gesetzes in ein Unternehmensdelikt umgewandelt werden (...).
3. erfolgsqualifizierte Delikte
Erfolgsqualifizierte Delikte sind (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
- § 176b sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 221 Abs. 2 Nr. 2 [Aussetzung mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung]
- § 221 Abs. 3 [Aussetzung mit Todesfolge]
- § 226 Schwere Körperverletzung
- § 227 StGB, Körperverletzung mit Todesfolge
- § 239 Abs. 3 Nr. 2 [Freiheitsberaubung mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung]
- § 239a Abs. 3 [Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge]
- § 251 StGB, Raub mit Todesfolge
- § 306b Abs. 1 [Brandstiftung mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung]
- § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
- § 307 Abs. 3 [Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie mit Todesfolge]
- § 308 Abs. 2 [Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge]
- § 308 Abs. 3
- § 309 Abs. 3
- § 312 Abs. 3
- § 315 Abs. 3 Nr. 2
- § 315b Abs. 3
- § 316a Abs. 3
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