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Mit "eigentliche" Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen kann man man die Delikte bezeichnen, bei denen der Vorsatzteil nicht selbständig strafbar ist (z.B. § 315 Abs. 5 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn- Schiffs und Luftverkehr), wie es bei den erfolgsqualifizierten Delikten der Fall ist. Letztere können in diesem Sinn als "uneigentliche" Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination bezeichnet werden können. Für die Behandlung spielt dieser Unterschied keine Rolle.
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