Von einer Erbengemeinschaft spricht man, wenn ein Erblasser mehreren Erben einen Gegenstand hinterlässt (§ 2032 BGB). Die Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung, die grundsätzlich auch eingeklagt werden kann (§ 2042 BGB).
Auf diesen Artikel verweisen: Nachlassverbindlichkeiten * Gesamthandsgemeinschaft/Gesamthandsvermögen * Nachlassforderung