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Von Aufopferung spricht man im oeffentlichen Recht, wenn ein Buerger im Interesse des Allgemeinwohls einer besonderen Belastung ausgesetzt ist.
Mit Aufopferungsanspruch bezeichnet man im Staatshaftungsrecht einen Anspruch gegen den Staat auf Entschädigungen, wenn rechtmäßig in Leben, Körper, Gesundheit oder Bewegungsfreiheit oder sonstige vermögenswerte, nicht Art 14 Abs. 1 GG unterfallende Rechte eingegriffen wird. Von einem aufopferungsgleichem Eingriff spricht man, wenn der Eingriff rechtswidrig war. Für die Gewährung des Anspruch ist die Unterscheidung nach rechtwidrig oder rechdtsmäßig aber irrelevant, da ein Anspruch in beiden Fällen besteht.
Der Aufopferungsanspruch wird heute gewohnheitsrechtlich gewährleistet, er basiert auf den §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht.
Voraussetzungen:
- Verletzung eines immateriellen Rechtsgut aus Art. 2 GG (z.B. Leben, Gesundheit und Freiheit)
- hoheitlicher Eingriff
- kausaler Schaden
- Sonderopfer => Ist bei rechtswidrigem Eingriff indiziert
Zur Abgrenzung siehe auch unter enteignender Eingriff und enteignungsgleicher Eingriff.
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