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Enteignung/enteignen
(recht.oeffentlich.staatshaftung und recht.oeffentlich.grundrechte und recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Im Staatsrecht spricht man von Enteignung bei einem unmittelbar belastenden Eingriff in geschützte Vermögenspositionen zur Verfolgung öffentlicher Zwecke aus Gründen des Gemeinwohls, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich belastet.

Beispiel: Enteignung eines Grundstücks um eine Autobahntrasse darüber zu bauen.

Die Enteignung kann sowohl durch ein Gesetz als auch durch einen Verwaltungsakt aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Primärrechtsschutz/Sekundärrechtsschutz * enteignungsgleicher Eingriff * Staatshaftungsrecht * Junktim/Junktimklausel * Zueignungsabsicht, rechtswidrige * Konfiskation/konfiszieren * condemn * Entschädigung * Eigentum, Institution und Individualgarantie * Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG * Administrativenteignung/Legalenteignung * Administrativenteignung/Legalenteignung