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Einziehung, Strafrecht
(recht.straf.prozess und recht.ref.verw1)
    

Inhalt
             1. Wirkung
             2. Voraussetzungen

Von Einziehung spricht man, wenn dem Täter oder Teilnehmer das Eigentum an Gegenständen, die durch eine Straftat hervorgebracht (producta sceleris) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind (instrumenta sceleris) entzogen wird (§ 74 ff StGB). Nicht zu den durch eine Straftat hervorgebrachten Gegenständen gehört die aus der Tat stammende Beute. Diese unterliegt daher nicht der Einziehung, sondern dem Verfall.

Die Einziehung hat strafähnlichen Charakter dient aber auch der Sicherung, z.B. bei der Einziehung von rechtswidrigen Schriften.

1. Wirkung

Wirkung der Einziehung ist, daß das Eigentum an den eingezogenen Sachen auf den Staat übergeht. Die eingezogenen Sachen sind dann, soweit sie nicht bereits gemäß § 111b StPO schon beschlagnahmt wurden, vom Besitzer herauszugeben.

2. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Einziehungen sind in den §§ 74ff StGB angeordnet. Das Verfahren der Einziehung, ist in den §§ 430ff StPO geregelt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Strafbefehl * Volksverhetzung * Indizierung/indizieren * Einziehung des Wertersatz * Führerschein/Fahrerlaubnis