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Identitätsirrtum
(recht.bgb.at)
    

Von einem Identitätsirrtum spricht man, wenn sich er Erklärende über die Identität des Erklärungsempfängers oder des Vertragegenstandes im Irrtum befindet. Der Identitätsirrtum berechtigt als Unterform des Inhaltsirrtums zur Anfechung gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Er ist damit dogmatisch von Eigenschaftsirrtum abzugrenzen, was in der Praxis regelmäßig schwierig und aufgrund der gleichen Rechtsfolge überflüssig ist.

Beispiel: A ist eine großer Fan des Rennfahrers S. B bietet ihm ein gebrauchtes T-Shirt an, dass von einem gleichnahmigen aber dem A nicht bekannten Rennfahrer S getragen wurde. A glaubt es handele es handele sich um ein T-Shirt von seinem Idol.

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