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(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte)
gebildet. Familiensachen sind:
1. Ehesachen;
2. Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
zuständig ist;
3. Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
zuständig ist;
4. Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge
besteht;
5. Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht betreffen;
6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
betreffen;
7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
8. Verfahren über Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats;
8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Beteiligten einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs
Monaten vor der Antragstellung geführt haben;
9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn
Dritte am Verfahren beteiligt sind;
10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
11. Verfahren nach den §§ 10 bis 12 sowie nach § 47 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162);
12. Kindschaftssachen;
13. Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen
Gesetzbuchs;
14. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
15. Lebenspartnerschaftssachen.
(2) Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von
Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen mehrere Abteilungen für
Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis
betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig,
während eine andere Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 10 bei einer anderen
Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die
Abteilung der Ehesache abzugeben; für andere Familiensachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr.
2 bis 5 gilt dies nur, soweit sie betreffen
1. in den Fällen der Nummer 2 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches
Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils
der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen
Elternteil, Vormund oder Pfleger,
2. in den Fällen der Nummer 3 die Regelung des Umgangs mit einem
gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs des Ehegatten mit einem Kind des
anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. in den Fällen der Nummer 4 die Herausgabe eines Kindes an den anderen
Elternteil,
4. in den Fällen der Nummer 5 die Unterhaltspflicht gegenüber einem
gemeinschaftlichen Kind.
Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)
anhängig, während eine Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bei einer
anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an
die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich
unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen
des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt
sind.
(3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein
Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des
Familienrichters nicht wahrnehmen.
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