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Für den Unterhalt ausschlaggebend sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse um Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (BGH v. 7.12.2011 Az. XII ZR 151/09 = NJW 2012, 384). Das gilt insbesondere für bis zu diesem Zeitpunkt hinzugekommene Unterhaltspflichten. Spätere Veränderungen nach unten oder oben werden nur berücksichtigt, wenn sie prägend sind. Prägend ist alles was innerhalb der Normalentwicklung, der bei der Trennung gegebenen Einkünfte liegt (a.a.O).
Prägend sind z.B. Gehaltserhöhungen, nicht prägend Einkommen aus einer neuen zusätzlichen selbständigen Tätigkeit oder aus einem Karrieresprung. Soweit ein Karrieresprung aber nur neue hinzugetretene Unterhaltsverpflichtungen auffängt, ist dieser ausnahmsweise zu berücksichtigen (Vgl. BGH NJW 2009, 588, 593).
Beispiel: A der mittlerweile mit C in einer neuen Ehe lebt, ist der von ihm geschiedenen B zu Betreuungsunterhalt i.H.v. 600,- Euro verpflichtet. Im Frühjahr 2008 macht A einen Karriersprung, der sein Einkommen verdoppelt, im Sommer bekommen A und C ein Kind. Der Unterhaltsanspruch der B bleibt hier unverändert, da die Unterhaltspflicht für das neue Kind vom Karrieresprung aufgefangen wird.
Eine Verringerung wird erst berücksichtigt, wenn durch den Rückgang die Grenzen der nachehelichen Solidarität verletzt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Pflichtige vorwerfbar seine Berufstätigkeit aufgibt, weil er den Unterhaltszahlungen entgehen will.
Verbindlichkeiten sind eheprägend soweit berücksichtigunsfähig sind. Das ist z.B. der Fall bei Darlehen für notwendige Neuanschaffungen (Ersatz eines für die Berufstätigkeit benötigten Autos).
In der Ehe erzielte Kaptitaleinkünfte die nicht zum Lebensunterhalt verwandt worden sind, werden gleichwohl bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, soweit sie nach einem objektiven Maßstab für die Lebensführung einzusetzen gewesen wären. D.h. ein besonders sparsames Verhalten, das objektiv nicht den Einkommensverhältnissen entsprach wird nicht anerkannt.
Dazu: BGH v. 4.7.2007Az. XII ZR 141/05..
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