logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Dienstvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Dienstvertrag wird ein Vertrag bezeichnet, bei dem die Hauptpflicht des Dienstverpflichteten in der (idR persönlichen) Leistung der versprochenen Dienste und die Hautpflicht des Berechtigten in der Zahlung der vereinbarten Vergütung besteht. Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 bis 630 BGB geregelt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Dienstverhältnis * locatio conductio rei/operarum/operis * Anwaltsvertrag/Rechtsanwaltsvertrag * Arbeitsvertrag * Schuldrecht besonderer Teil * Werkvertrag