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(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine,
Reichsbankanteilscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine,
auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare
Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese
vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld.
(2) (...)
(3) (...)
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