Bei Dauerschuldverhältnissen ist nicht ein einmaliger Leistungsaustausch Gegenstand des Schuldverhältnisses, sondern
eine Verpflichtung zur Erbringung von Leistung über einen längeren Zeitraum.
Typische Dauerschuldverhältnisse sind z.B.:
- Mietverhältnisse
- Arbeitsverhältnisse
Dauerschuldverhältnisse machen besondere Regelungen wie z.B. die
Kündigung zu Beendigung erforderlich. Die außerordentliche
Kündigung ist im allgemeinen Teil des Schuldrechts in § 314 BGB geregelt.
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