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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
- a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
- b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
- (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung
abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend
bestimmte Nachfrist vorbehält;
- (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten
und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt
nicht für Dauerschuldverhältnisse;
- (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern
oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung
unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil
zumutbar ist;
- (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
- dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
- der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer
Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
- (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom
Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
- eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache
oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
- einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von
der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu
lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
- den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
- Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
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Auf diesen Artikel verweisen:
Bindungsfrist, Immobilienkaufvertrag
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Auflassungsvormerkung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Klauselverbote
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§ 310 BGB Anwendungsbereich
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Stand 05.02.18
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