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Cybersquatting/Domain-Grabbing
(it.recht)
    

Cybersquatter belegen bekannte Domainnames an denen andere Rechte haben (z.B. ibm.com), um sie anschließend an die entsprechenden Rechteinhaber zu "verkaufen".

Der BGH hat mit Urteil v. 2.2.2004 entschieden, dass die bloße Registrierung von Domains mit Gattungsbegriffen auf Vorrat (siehe Domaingrabbing) in der Regel kein unlauteres Verhalten ist, es gelte insoweit das Prioritätsprinzip. Etwas anders könne aber gelten, "wenn mit der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und deren weiteres geschäftliches Gebaren die Bekanntheit einer Marke, wie sie bei dem Zeichen „Welt“ der Klägerin anzunehmen sei, in unlauterer Weise beeinträchtigt werde." (Pressemitteilung 146/04).

Das Landgericht München hatte am 14. Sept. 2000 (Az: W 5 KLs 70 Js 12730/99) einen Cybersquatter zu 22 Monaten auf Bewährung verurteilt. Es sah durch die Registrierung von Markennamen und dem anschließenden Verkauf unter anderem den Tatbestand von § 143 MarkenG erfüllt.

Das amerikanische Repräsentantenhaus hat 1999 den "Trademark Cyberpiracy Prevention Act" erlassen. Damit wird es in den USA einfacher gegen Cybersquatter vorzugehen. Auch die UDRP der Icann gibt Möglichkeiten zur Übertragung oder Löschung besetzter Domainnames.

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Auf diesen Artikel verweisen: Domaingrabbing * Revers Domain Hijacking