Grundsätzlich wirken Verträge nur zwischen den
Vertragsschließenden. Das gilt hinsichtlich der Primäransprüche wie auch der Sekundäransprüche. D.h. Schadensersatz
aus Vertragsverletzung ist grundsätzlich nur gegenüber dem Vertragspartner
zu leisten.
Beispiel 1: H mietet bei V einen Wohnung. H hat
einen Mann und zwei Kinder. Bei Übergabe der Mietsache hat das
Treppengeländer einen Mangel. Als die H nach Einzug auf der Treppe stolpert
und sich am Geländer festhalten will, bricht dieses ab und stürzt gemeinsam
mit der H in den darunter liegenden Flur. H bricht sich dabei beide Beine.
In diesem Fall hat H unstreitig einen Anspruch auf Schadensersatz aus
Mietvertrag i.V.m. § 536a BGB. Sie kann z.B. Arzt- und Krankenhauskosten
verlangen.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1 nur statt der H
stolpert ihr 10 jähriger Sohn P und fällt samt Geländer in den Flur und
bricht sich beide Beine.
P hat zunächst keinen Anspruch aus Mietvertrag i.V.m. § 536a BGB, da er
nicht Vertragspartner des Mietvertrages zwischen seiner Mutter und dem
Vermieter ist. Der Vermieter haftet dem P zunächst nur aus Delikt (§ 823 ff
BGB).
Dies hielt das RG nicht für ausreichend (RGZ 91, 21; 98, 210; 127,
222), da die deliktische Haftung schwächer ist als die vertragliche (z.B.
keine Zurechnung bei Verschulden eines Gehilfen nach § 278 BGB, sondern nur
Haftung bei Auswahlverschulden nach § 831 BGB). Daher wurde der Vertrag
zwischen H und V um Schutzwirkungen für Dritte, hier den Sohn P ergänzt.
Anwendungsbereich für die Schutzwirkung zugunsten Dritter sind alle schuldrechtlichen Verpflichtungsverträgen. Die Schutzwirkung kann auch bei c.i.c. und nichtigen Verträge entstehen.
- Leistungsnähe, der Dritte muss der Leistung so nahe stehen,
dass er mehr oder minder genauso wie der Gläubiger mit der
Leistung in Berührung kommt.
- Gläubigernähe, der Dritte muss dem Gläubiger so nahe stehen,
dass dieser auf die Sicherheit des Dritten genauso vertraut wie
auf die eigene.
In den so genannten Gutachterfällen wird mittlerweile ein
Aufweichung des Kriteriums Gläubigernähe angenommen. Hier
kann dann auch eine vertragliche Verbindung zwischen Gläubiger
und Drittem ausreichen, was aber umstritten ist.
- Erkennbarkeit der Nähe für den Schuldner.
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