(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der
Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche
oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs
erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt
werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so
muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine
Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden
Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu
übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht
mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
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