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Urlaubsabgeltungsanspruch
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Entstehung des Anspruchs
             2. Berechnung
             3. Pfändbarkeit
             4. Schadensersatzanspruch
             5. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Mit Urlaubsabgeltungsanspruch,wird der Anspruch bezeichnet, der entsteht wenn ein Arbeitnehmer seinen ihm zustehenden Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann, § 7 Abs. 4. Eine Abgeltung des Anspruchs im fortbestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich und nicht zulässig.

1. Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch entsteht automatisch, wenn dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub zusteht, denn er bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses noch nehmen könnte (Erfüllbarkeit). D.h. endet das Arbeitsverhältnis zum Ende des Übertragungszeitraumes und hat der Arbeitnehmer noch übertragenen Resturlaub, könnte dieser auch bei Fortbestand nicht genommen werden. Daher ist er nicht abzugelten (BAG NZA 1994, 802). Zu beachten ist, dass insoweit eine betriebsübliche Gewährung von Urlaub über den Übertragunszeitraum hinaus bestehen kann.

Es entsteht auch dann kein Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Arbeitsjahres und bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig ist (BAG NZA 1991, 685; NZA 1989, 763).

2. Berechnung

Der Abgeltungsanspruch wird gemäß § 11 BurlG, d.h. wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt berechnet. Zugrundezulegen ist der Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen, Zulagen soweit sie Gegenleistung für die Arbeitskraft sind, sind zu berücksichtigen; vermögenswirksame Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.

Beispiel: Arbeitnehmer hat letzten Arbeitstag am 30.11. und hat monatlich 869,- Euro verdient. Er hat einen Resturlaub von 6 Tagen. Er arbeitete 5 Tage die Woche. Lohn November 30 Tage: 869,-
Lohn Oktober 31 Tage: 869,-
Lohn September 30: 869,-
Lohn für 91 Tage (= 13 Wochen): 869 * 3 = 2607,-
2607,-/65 Tage * 6 = 240,65

Die 65 Tage entsprechen 13 Wochen 5 Arbeitstage pro Woche.

3. Pfändbarkeit

Der Abgeltungsanspruch ist wie Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Grenzen des § 850c ZPO pfändbar. Dabei gilt er als für den sich an die Kündigung anschließenden Zeitraum gezahlt, so dass eventuell eine Zusammenrechnung mit Arbeitslosengeld oder Entgeltzahlungend es neuen Arbeitgebers in Betracht kommt (Vgl. BAG v. 28.1.2001).

4. Schadensersatzanspruch

Vom Abgeltungsanspruch ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichtgewährung zu unterscheiden.

5. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Seit BAG v. 24.3.2009 Az. 9 AZR 983/07 erlischt der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr, wenn der Urlaubsanspruch bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: Urlaubsentgelt * Urlaubsanspruch