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§ 47 BNotO [Erlöschen des Amtes]
(gesetz.bnoto.teil-1.abschnitt-6)
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Das Amt des Notars erlischt durch

  1. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
  2. Entlassung (§ 48),
  3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,
  4. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 49),
  5. Amtsenthebung (§ 50),
  6. Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil (§ 97),
  7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 25 DONot Übersichten über die Verwahrungsgeschäfte * § 25 DONot Übersichten über die Verwahrungsgeschäfte