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§ 46 BNotO [Haftung bei Vertretung]
(gesetz.bnoto.abschnitt-5)
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Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.

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