(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Hinweis: Vergleiche mit § 1 BGB.
Auf diesen Artikel verweisen: nasciturus * Erbfähigkeit * § 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts * Erbrecht, ungeborenes Kind/ungezeugtes Kind