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Erbrecht, ungeborenes Kind/ungezeugtes Kind
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Inhalt
             1. ungeboren aber gezeugt
             2. ungezeugt

1. ungeboren aber gezeugt

Das zum Zeitpunkt des Erbfalls Ungeborene Kind (sog. nasciturus) ist gemäß § 1923 Abs. 2 BGB erbfähig. Bis zu seiner Geburt unterliegt das Erbe der Pflegschaft nach § 1912 Abs. 1 BGB.

Beispiel 1: Onkel E hat testamentarisch seine Frau und die erstgeborene Tochter seiner Nichte N eingesetzt. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist N nur Mutter eines Sohnes. Zum Zeitpunkt des Erbfalles ist sie schwanger und bringt drei Monate später die J zur Welt. J ist damit ab Geburt Erbin. Bis dahin ist die Erbschaft in einem "Schwebezustand" und die Eltern haben die Pflegschaft über das halbe Erbe.

2. ungezeugt

Gemäß § 2101 Abs. 1 BGB kann das beim Erbfall ungezeugte Kind als Nacherbe eingesetzt werden.

Beispiel 2: Im Beispiel 1 ist die N zum Zeitpunkt des Todes von E noch nicht schwanger. Damit wird die die Frau des E Vorerbin des Nachlasses, bis feststeht, ob N eine Tochter auf die Welt bringen wird.

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