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§ 1593 BGB Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-2)
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§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1600b BGB Anfechtungsfristen * § 1600d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft * § 1615a BGB Anwendbare Vorschriften * § 237 FamFG Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft * § 1599 BGB Nichtbestehen der Vaterschaft * § 1599 BGB Nichtbestehen der Vaterschaft * § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte