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§ 1592 BGB Vaterschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-2)
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Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.


Die Regelung in Nr. 2 ist auf gleichgeschlechtliche Ehen nicht übertragbar (BGH v. 30.10.2018 Az. XII ZB 231/18). Gleichgeschlechtlichen Ehen bleibt somit nur der Weg über die Adoption des Kindes des Gatten nach § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB.

Beispiel: Die beiden Frauen E und A sind miteinander verheiratet. In der Ehe gebiert die E ein Kind. A wird wird nicht Elternteil gemäß § 1592 Nr. 1 BGB. A kann aber das Kind gemäß § 1741 BGB adoptieren.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kuckucksvater/Scheinvater * Vaterschaft * § 1593 BGB Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod * § 1593 BGB Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod * § 1600d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft * § 1600d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft * praemsuptio facti * § 1615a BGB Anwendbare Vorschriften * § 237 FamFG Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft * § 1747 BGB Einwilligung der Eltern des Kindes * § 1599 BGB Nichtbestehen der Vaterschaft * § 1599 BGB Nichtbestehen der Vaterschaft * § 1599 BGB Nichtbestehen der Vaterschaft * § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte