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Vater eines Kindes ist der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
Die Regelung in Nr. 2 ist auf gleichgeschlechtliche Ehen nicht übertragbar (BGH v. 30.10.2018 Az. XII ZB 231/18). Gleichgeschlechtlichen Ehen bleibt somit nur der Weg über die Adoption des Kindes des Gatten nach § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB.
Beispiel: Die beiden Frauen E und A sind miteinander verheiratet. In der Ehe gebiert die E ein Kind. A wird wird nicht Elternteil gemäß § 1592 Nr. 1 BGB. A kann aber das Kind gemäß § 1741 BGB adoptieren.
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