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§ 1567 BGB Getrenntleben
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-1)
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(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Versöhnungsversuch, (steuerrechtliche) Folgen * Getrenntleben