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Versöhnungsversuch, (steuerrechtliche) Folgen
(recht.zivil.familie.scheidung)
    

Inhalt
             1. Unterbrechung des Trennungsjahres
             2. Steuerrechtliche Folgen, Zusammenveranlagung

Von einem Versöhnungsversuch spricht man bei einem erneuten vorrübergehenden Zusammenleben nach der Trennung zum Zwecke der Versöhnung.

1. Unterbrechung des Trennungsjahres

Dauert der Versöhnunsversuch nicht länger als ca. drei Monate, so unterbricht oder hemmt dieser Versuch den Lauf des Trennungsjahres nicht (siehe § 1567 Abs. 2 BGB).

2. Steuerrechtliche Folgen, Zusammenveranlagung

Eine Zusammenveranlagung ist, wenn der Versöhnungsversuch zu einem "nicht dauernd getrenntlebend" geführt hat, auch steuerlich zu berücksichtigen, d.h. die Ehegatten können in dem Jahr des Versöhnungsversuches erneut zusammen veranlagen. Hierfür sollte ein Zusammenwohnen von wenigen Tagen ausreichend sein.

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