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(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten
seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der
Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten
seit drei Jahren getrennt leben.
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