logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 1519 BGB Vereinbarung durch Ehevertrag
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-2.kapitel-4)
<< >>
    

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Güterstand * Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch-französisch)