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§ 1061 BGB Tod des Nießbrauchers
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1090 BGB Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit * Nießbrauch