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§ 1008 BGB Miteigentum nach Bruchteilen
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-5)
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Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum * § 3 WEG Vertragliche Einräumung von Sondereigentum * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum