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War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die
Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so
ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen,
wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass
die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer
solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
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