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§ 741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
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Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

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Auf diesen Artikel verweisen: Bruchteilsgemeinschaft * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum