Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
Auf diesen Artikel verweisen: Bruchteilsgemeinschaft * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum