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(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der
Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert
der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit
der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei
dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die
Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
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